Persönlicher Feiertag / Karfreitag

Ostern steht vor der Türe. Der Karfreitag schließt die Arbeitswoche, bevor wir ins Osterwochenende gehen.

Karfreitag frei!?

2019 wurde der Karfreitag als Feiertag für Arbeit­nehmer­:innen evangelischer, methodistischer und altkatholischer Religions­zugehörigkeit abgeschafft.

Stattdessen können alle Arbeitnehmer:innen, unabhängig von ihrer Konfessionszugehörigkeit, einmal pro Urlaubs­jahr einen freien Tag selbst bestimmen. Dafür wird dann ein Tag vom bestehenden Urlaubs­anspruch abgezogen. Die Bekanntgabe des persönlichen Feiertags muss schriftlich erfolgen. Die Arbeiterkammer hat für diesen Zweck einen Musterbrief entworfen.

Was es zu beachten gibt

Wer seinen „per­sönlichen Feiertag“ in Anspruch nehmen möchte, muss das spätestens drei Monate vorher schriftlich bekannt geben.

Der/Die Arbeitgeber:in kann Beschäftigte „ersuchen“, an diesem Tag doch zu arbeiten. Falls der/die Arbeitnehmer:in darauf eingeht, hat er/sie Anspruch auf das Entgelt für die gearbeiteten Stunden und auf Urlaubs­entgelt. Es wird dann kein Urlaubstag aus dem bestehenden Urlaubs­anspruch abgezogen, aber das Bestimmungsrecht eines „persönlichen Feiertages“ ist für dieses konkrete Urlaubs­jahr verbraucht.

Viele Unternehmen haben den Karfreitag ohnehin mittels Betriebsvereinbarung als Feiertag definiert.