Ostern steht vor der Türe. Der Karfreitag schließt die Arbeitswoche, bevor wir ins Osterwochenende gehen.
Karfreitag frei!?
2019 wurde der Karfreitag als Feiertag für Arbeitnehmer:innen evangelischer, methodistischer und altkatholischer Religionszugehörigkeit abgeschafft.
Stattdessen können alle Arbeitnehmer:innen, unabhängig von ihrer Konfessionszugehörigkeit, einmal pro Urlaubsjahr einen freien Tag selbst bestimmen. Dafür wird dann ein Tag vom bestehenden Urlaubsanspruch abgezogen. Die Bekanntgabe des persönlichen Feiertags muss schriftlich erfolgen. Die Arbeiterkammer hat für diesen Zweck einen Musterbrief entworfen.
Was es zu beachten gibt
Wer seinen „persönlichen Feiertag“ in Anspruch nehmen möchte, muss das spätestens drei Monate vorher schriftlich bekannt geben.
Der/Die Arbeitgeber:in kann Beschäftigte „ersuchen“, an diesem Tag doch zu arbeiten. Falls der/die Arbeitnehmer:in darauf eingeht, hat er/sie Anspruch auf das Entgelt für die gearbeiteten Stunden und auf Urlaubsentgelt. Es wird dann kein Urlaubstag aus dem bestehenden Urlaubsanspruch abgezogen, aber das Bestimmungsrecht eines „persönlichen Feiertages“ ist für dieses konkrete Urlaubsjahr verbraucht.
Viele Unternehmen haben den Karfreitag ohnehin mittels Betriebsvereinbarung als Feiertag definiert.